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Nachrüstver- pflichtungen nach EnEV 2007 Nachrüstverpflichtungen nach EnEV 2007In der EnEV 2002 gab es bereits generelle Nachrüstverpflichtungen für oberste Geschoßdecken, Leitungen und Heizkessel. Die Nachrüstfrist war bis Ende 2006. Bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten, in denen der Eigentümer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Februar 2002 selbst wohnte, greift diese Nachrüstverpflichtung erst im Falle eines Eigentümerwechsels. Insofern besteht sie in der EnEV 2007 fort.   mehr...

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Nachrüstver- pflichtungen nach EnEV 2007

Nachrüstverpflichtungen nach EnEV 2007

In der EnEV 2002 gab es bereits generelle Nachrüstverpflichtungen für oberste Geschoßdecken, Leitungen und Heizkessel. Die Nachrüstfrist war bis Ende 2006. Bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten, in denen der Eigentümer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Februar 2002 selbst wohnte, greift diese Nachrüstverpflichtung erst im Falle eines Eigentümerwechsels. Insofern besteht sie in der EnEV 2007 fort.

 

 

Oberste Geschossdecken in Wohngebäuden bis zu 2 Wohneinheiten, müssen, soweit sie zugänglich sind, im Falle eines Eigentümerwechsels nachträglich so gedämmt werden, dass der U-Wert 0,3 Watt/(m²K) nicht mehr überschreitet. Bei größeren Wohngebäuden oder Wohngebäuden, in denen der Eigentümer nicht selbst wohnte, mußten die obersten Geschossdecken bereits nach der EnEV 2002 nachgerüstet werden.

Eine entsprechende Nachrüstverpflichtung bei Eigentümerwechsel besteht weiterhin für ungedämmte Warmwasser- und Heizungsleitungen und Armaturen. Die Dämmwerte nach Anlage 5 sind einzuhalten.

Dämmung Rohrleitungen

Wärmedämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen und Armaturen nach § 10 EnEV

Wenn sich zugängliche, ungedämmte Leitungen in nicht beheizten Räumen befinden, müssen sie spätestens zwei Jahre nach Eigentümerwechsel wie folgt gedämmt werden (Tabelle 1 aus Anhang 5 EnEV).

Zeile

Art der Leitungen/Armaturen

Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K)

1
Innendurchmesser bis 22 mm
20 mm
2
Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm
30 mm
3
Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm
gleich Innendurchmesser
4
Innendurchmesser über 100 mm
100 mm
5
Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern
1/2 der Anforderung der Zeile 1 bis 4
6Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden
1/2 der Anforderung der Zeile 1 bis 4
7
Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau
6 mm
 
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